501
GymBG
CH-LU
§ 8 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Begriff
Lernende
§ 8 GymBG · Begriff
1. Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die sich auf die gymnasiale Maturität vorbereiten.
2. Sie erfüllen das Anforderungsprofil des Gymnasiums und verfügen über eine überdurchschnittliche und auf Selbständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen erlaubt, die Bildungsziele des Gymnasiums zu erreichen.