501
GymBG
CH-LU
§ 7 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Schulische Dienste
Gliederung der Gymnasialbildung
§ 7 GymBG · Schulische Dienste
1. Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung
a. * Schulberatung,
b. * schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe),
c. Berufs- und Studienberatung.
2. Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005. Der Regierungsrat regelt soweit nötig die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen.