501
GymBG
CH-LU
§ 6 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Förderangebote
Gliederung der Gymnasialbildung
§ 6 GymBG · Förderangebote
1. Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden, die
a. weitergehend gefördert werden können oder
b. wegen unterschiedlicher Vorbildung dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.
2. Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.