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501 GymBG CH-LU

§ 5 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Übersicht

Gliederung der Gymnasialbildung
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§ 5 GymBG · Übersicht

1. Die Gymnasialbildung gliedert sich wie folgt

![Unterteilung der Gymnasialbildung in Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene](/api/uploads/276/8237e1a607238d708e2bd802eb7e11249748598cc39cb88e1b9fabe6e16dea4f)

2. Die ersten drei Schuljahre des Langzeitgymnasiums sind Teil der obligatorischen Schulzeit.

3. Der Wechsel aus der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist gewährleistet.

4. Der Übertritt an das vierjährige Kurzzeitgymnasium erfolgt im Anschluss an die 2. oder 3. Sekundarklasse.

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