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501 GymBG CH-LU

§ 42 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 42 GymBG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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