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501 GymBG CH-LU

§ 41 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 41 GymBG · Übergangsbestimmungen

1. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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