§ 4 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Ziele des Gymnasiums
§ 4 GymBG · Ziele des Gymnasiums
1. Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet auf das Studium an einer universitären oder pädagogischen Hochschule vor.
2. Im Gymnasium sollen die Lernenden
a. durch die Entwicklung und Förderung der intellektuellen, emotionalen und körperlichen Kräfte zu ganzheitlichen Persönlichkeiten wachsen,
b. darauf vorbereitet werden, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung, in der späteren beruflichen Tätigkeit sowie in Staat und Gesellschaft stellen, eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen,
c. durch die vertiefte Auseinandersetzung mit der Kultur und der Geschichte der eigenen Um- und Mitwelt dazu befähigt werden, die Zukunft verantwortungsbewusst zu gestalten sowie Vertrautem und Fremdem offen zu begegnen.
3. Das Gymnasium verfolgt die Zielsetzungen der Maturitätsanerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.