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501 GymBG CH-LU

§ 39 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Rechtsmittel

Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
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§ 39 GymBG · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement geführt werden.

2. Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausschliesst.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

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