501
GymBG
CH-LU
§ 39 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Rechtsmittel
Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
§ 39 GymBG · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement geführt werden.
2. Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausschliesst.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.