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501 GymBG CH-LU

§ 38 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Disziplinarbestimmungen

Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen
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§ 38 GymBG · Disziplinarbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Kantonsschulen.

2. Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Kantonsschule vorsehen.

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