501
GymBG
CH-LU
§ 37 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Kantonsbeiträge
Finanzen
§ 37 GymBG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Angebot der Gymnasialbildung erbringen.
2. Er kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.