501
GymBG
CH-LU
§ 36 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Gemeindebeiträge
Finanzen
§ 36 GymBG · Gemeindebeiträge
1. Die Gemeinden leisten an die Betriebskosten der Kantonsschulen und der privaten Gymnasien einen Beitrag pro Lernende und Lernenden während der obligatorischen Schulzeit.
2. Der Regierungsrat legt die Höhe in einer Verordnung fest.