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501 GymBG CH-LU

§ 36 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Gemeindebeiträge

Finanzen
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§ 36 GymBG · Gemeindebeiträge

1. Die Gemeinden leisten an die Betriebskosten der Kantonsschulen und der privaten Gymnasien einen Beitrag pro Lernende und Lernenden während der obligatorischen Schulzeit.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe in einer Verordnung fest.

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