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501 GymBG CH-LU

§ 35 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Gebühren

Finanzen
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§ 35 GymBG · Gebühren

1. Die Lernenden entrichten Gebühren für Prüfungen und Diplome sowie für die Benützung schulischer Dienste und besonderer Einrichtungen der Schule.

2. Der Regierungsrat legt die Arten und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung fest.

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