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501 GymBG CH-LU

§ 34 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Schulgelder

Finanzen
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§ 34 GymBG · Schulgelder

1. Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz im Kanton Luzern entrichten nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit Schulgelder für den Regelunterricht.

2. Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und Lernende an der Maturitätsschule für Erwachsene entrichten Schulgelder.

3. Für fakultative Unterrichtsangebote können Schulgelder erhoben werden.

4. Der Regierungsrat legt die Schulgelder in einer Verordnung fest.

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