501
GymBG
CH-LU
§ 33 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Kostentragung
Finanzen
§ 33 GymBG · Kostentragung
1. Die Betriebskosten der Kantonsschulen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2. Die Betriebskosten werden unter Einbezug der Investitionskosten nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.