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501 GymBG CH-LU

§ 33 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Kostentragung

Finanzen
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§ 33 GymBG · Kostentragung

1. Die Betriebskosten der Kantonsschulen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

2. Die Betriebskosten werden unter Einbezug der Investitionskosten nach einer einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.

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