501
GymBG
CH-LU
§ 32 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Pflichten
Private Anbieterinnen
§ 32 GymBG · Pflichten
1. Private Anbieterinnen haben, sofern sie staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden, den vom Kanton festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen.
2. Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung
a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Gymnasialbildung verpflichten.