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501 GymBG CH-LU

§ 31 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Grundsätze

Private Anbieterinnen
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§ 31 GymBG · Grundsätze

1. Der Kanton kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten private Anbieterinnen unterstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.

2. Der Kanton kann Maturitätsdiplome von Schulen privater Anbieterinnen anerkennen.

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