Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 GymBG CH-LU

§ 30 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Begriff

Private Anbieterinnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 GymBG · Begriff

1. Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft.

← § 28 GymBG Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Geltungsbereich § 31 GymBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →