§ 28 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Schulleitung
§ 28 GymBG · Schulleitung
1. Jede Kantonsschule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbilds und des Leistungsauftrags verantwortlich ist.
1bis. Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und weiteren Schulleitungsmitgliedern. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene gehört der Schulleitung derjenigen Kantonsschule an, der sie angegliedert ist.
1ter. Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und stellt diese - mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene - unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle und einer Vertretung der Lehrpersonen an.
2. Die Schulleitung
a. legt die Angebote und die Organisation der Schule im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest und fördert deren Entwicklung,
b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Schule,
bbis. * stellt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission an,
c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und stellt die Beratung der Erziehungsberechtigten in Fragen der Ausbildung und Erziehung sicher,
d. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit,
e. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätigkeit als auch der übrigen Schulveranstaltungen,
f. * beurteilt die Lehrpersonen und sorgt für ihre berufliche Entwicklung,
g. * berät die Schulkommission in sämtlichen Belangen der Schule,
h. vertritt die Schule gegen aussen,
i. bildet sich aus und weiter,
k. * erstattet der Schulkommission und der zuständigen Dienststelle periodisch Bericht.
3. Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Schule beteiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen mit ein.