Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 GymBG CH-LU

§ 27 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Schulkommission

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 GymBG · Schulkommission

1. Jede Kantonsschule hat eine Schulkommission.

2. Die Schulkommission

a. * unterstützt die Kantonsschule beziehungsweise die Maturitätsschule für Erwachsene und deren Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

b. überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule,

c. * genehmigt das Leitbild der Schule,

d. * wirkt bei der Wahl des Rektors oder der Rektorin beziehungsweise des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der Lehrpersonen mit,

e. prüft Anliegen der Schule und der Behörden und berät beide,

f. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement periodisch Bericht,

g. * sorgt für ihre eigene Aus- und Weiterbildung.

3. In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.

4. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulkommission und des Schulkommissionspräsidiums werden vom Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.

← § 26a GymBG Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Geltungsbereich § 28 GymBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →