Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 GymBG CH-LU

§ 26a Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Zuständige Dienststelle

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26a GymBG · Zuständige Dienststelle

1. Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle

a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind,

b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Gymnasialbildung,

c. betreibt schulübergreifende Entwicklungsmassnahmen,

d. leitet schulübergreifende Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung ein, insbesondere die externe Evaluation der einzelnen Schulen,

e. sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen,

f. berät das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Gymnasialbildung,

g. informiert die Öffentlichkeit über das kantonale Gymnasialangebot,

h. nimmt bei Bedarf Schulortszuweisungen vor,

i. * stellt den Rektor oder die Rektorin unter Mitwirkung der Schulkommission, der Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen an,

j. * stellt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derjenigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene an.

2. Sie arbeitet mit den Schulleitungen und den Schulkommissionen zusammen.

← § 26 GymBG Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Geltungsbereich § 27 GymBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →