501
GymBG
CH-LU
§ 26 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Bildungs- und Kulturdepartement
Organe
§ 26 GymBG · Bildungs- und Kulturdepartement
1. Das Bildungs- und Kulturdepartement
a. ist dafür verantwortlich, dass die Kantonsschulen ihre Ziele erreichen,
b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Gymnasialbildung und deren Anpassung an neue Anforderungen,
c. legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität fest,
d. ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an,
e. berät den Regierungsrat in allen Fragen der Gymnasialbildung.