Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 GymBG CH-LU

§ 25 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Regierungsrat

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 GymBG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,

b. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der Kantonsschulen sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb,

c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,

d. * ...

e. * ...

f. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest.

g. * wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission,

h. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest.

← § 24 GymBG Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Geltungsbereich § 26 GymBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →