501
GymBG
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Regierungsrat
Organe
§ 25 GymBG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen,
b. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der Kantonsschulen sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb,
c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination,
d. * ...
e. * ...
f. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest.
g. * wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission,
h. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest.