501
GymBG
CH-LU
§ 24 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Kantonsschulen als pädagogische Organisation
Organisation
§ 24 GymBG · Kantonsschulen als pädagogische Organisation
1. Eine Kantonsschule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst.
2. Jede Kantonsschule gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.
3. Die Maturitätsschule für Erwachsene ist einer Kantonsschule als Abteilung angegliedert. Sie gibt sich ein eigenes Leitbild.