§ 23 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Leistungsaufträge
§ 23 GymBG · Leistungsaufträge
1. Die Leistungsaufträge umschreiben für alle Angebote der Gymnasialbildung die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kantonalen Angebots der Gymnasialbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
3. Der Regierungsrat regelt die Leistungsaufträge der Schulen der Gymnasialbildung mit privater oder gemischter Trägerschaft in Vereinbarungen mit der Trägerschaft, soweit diese staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden.
4. Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.