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501 GymBG CH-LU

§ 22 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Aufgaben des Kantons

Organisation
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§ 22 GymBG · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten mit den notwendigen Spezialräumen sowie den Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht.

2. Er sorgt für angemessene Aufenthalts- und Verpflegungsmöglichkeiten.

3. Er kann sich an Trägerschaften für Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten beteiligen und studentische Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten finanziell unterstützen.

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