501
GymBG
CH-LU
§ 21 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Trägerschaft des Kantons
Organisation
§ 21 GymBG · Trägerschaft des Kantons
1. Das Angebot des Kantons in der Gymnasialbildung umfasst die Kantonsschulen und eine Maturitätsschule für Erwachsene sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
1bis. Der Kanton erbringt das Angebot in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch teilweise durch Dritte erbringen lassen.
2. Der Kantonsrat errichtet durch Dekret neue Kantonsschulen und Maturitätsschulen für Erwachsene und hebt bestehende durch Dekret auf.