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501 GymBG CH-LU

§ 21 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Trägerschaft des Kantons

Organisation
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§ 21 GymBG · Trägerschaft des Kantons

1. Das Angebot des Kantons in der Gymnasialbildung umfasst die Kantonsschulen und eine Maturitätsschule für Erwachsene sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

1bis. Der Kanton erbringt das Angebot in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch teilweise durch Dritte erbringen lassen.

2. Der Kantonsrat errichtet durch Dekret neue Kantonsschulen und Maturitätsschulen für Erwachsene und hebt bestehende durch Dekret auf.

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