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GymBG
CH-LU
§ 20a Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 20a GymBG · Verbot der Unterrichtstätigkeit
1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.