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501 GymBG CH-LU

§ 20a Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Verbot der Unterrichtstätigkeit

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 20a GymBG · Verbot der Unterrichtstätigkeit

1. Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.

2. Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.

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