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501 GymBG CH-LU

§ 20 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Zusammenarbeit

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 20 GymBG · Zusammenarbeit

1. Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und Amtsstellen zusammen.

2. Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.

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