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501 GymBG CH-LU

§ 19 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Beurteilung

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 19 GymBG · Beurteilung

1. Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.

2. Sie wirken bei der Beurteilung mit.

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