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501 GymBG CH-LU

§ 18 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Evaluation und Weiterbildung

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 18 GymBG · Evaluation und Weiterbildung

1. Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig ihre Arbeit an der Schule.

2. Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsgebieten weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen.

3. Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.

4. Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.

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