501
GymBG
CH-LU
§ 17 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
§ 17 GymBG · Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
1. Die Schulleitung und die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen.
2. Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören.
3. Sie wirken bei der Entwicklung und Evaluation der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben.