§ 16 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Unterricht und Erziehung
§ 16 GymBG · Unterricht und Erziehung
1. Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, der Rahmenlehrpläne und der Lernprozesse entspricht.
2. Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts.
3. Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei schulischen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
4. Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.
5. Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
6. Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule, der Lehrpläne sowie des ihnen zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.