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501 GymBG CH-LU

§ 15 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Begriffe und beruflicher Auftrag

Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
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§ 15 GymBG · Begriffe und beruflicher Auftrag

1. Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Fortbildung wahrzunehmen haben.

2. Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken.

3. Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums befähigen.

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