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501 GymBG CH-LU

§ 14 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Information und Mitwirkung

Erziehungsberechtigte
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§ 14 GymBG · Information und Mitwirkung

1. Die Erziehungsberechtigten werden ihrer Verantwortlichkeit gemäss regelmässig über die schulischen Belange orientiert.

2. Sie sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Lernenden verantwortlich und tragen die Folgen von Widerhandlungen.

3. Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen, haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen und können im Rahmen des Leitbildes der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.

4. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung in Reglementen.

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