501
GymBG
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Begriff
Erziehungsberechtigte
§ 13 GymBG · Begriff
1. Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.