Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
501 GymBG CH-LU

§ 13 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Begriff

Erziehungsberechtigte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 GymBG · Begriff

1. Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.

← § 12 GymBG Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Geltungsbereich § 14 GymBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →