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501 GymBG CH-LU

§ 12 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Information und Mitwirkung

Lernende
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§ 12 GymBG · Information und Mitwirkung

1. Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren.

2. Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit.

3. Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden in einem Reglement.

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