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501 GymBG CH-LU

§ 11 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Beurteilung und Beratung

Lernende
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§ 11 GymBG · Beurteilung und Beratung

1. Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.

2. Die Lernenden können sich in Fragen des Lernens beraten lassen.

3. Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.

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