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501 GymBG CH-LU

§ 10 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) - Unterricht und Erziehung

Lernende
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§ 10 GymBG · Unterricht und Erziehung

1. Unterricht und Erziehung

a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und in Anwendung der Rahmenlehrpläne,

b. orientieren sich an zeitgemässen und stufengerechten Unterrichts- und Lernformen und

c. sind auf die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit ausgerichtet.

2. Die Lernenden haben

a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen,

b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen,

c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die Schul- und Hausordnung einzuhalten.

3. Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsgänge und die Einzelheiten des Schulbesuchs in Reglementen.

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