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§ 8 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Ausübung des Amtes

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§ 8 Behördengesetz, BehG · Ausübung des Amtes

1. Die Behördenmitglieder erfüllen die Pflichten ihres Amtes nach den geltenden Vorschriften; sie übernehmen die amtlichen Aufgaben, die ihre Behörde ihnen überträgt.

2. Die Behördenmitglieder haben an den Sitzungen ihrer Behörde teilzunehmen. Die Behörde oder in dringenden Fällen der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen für einzelne Sitzungen Urlaub erteilen.

3. Anstände wegen der Amtspflichten erledigt die Behörde, der das Mitglied angehört.

4. Für Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, gilt § 157 des Stimmrechtsgesetzes. Der Kantonsrat entscheidet über das Gesuch.

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