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§ 7 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Eid und Gelübde

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§ 7 Behördengesetz, BehG · Eid und Gelübde

1. Die Behördenmitglieder leisten vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat.

2. Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.

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