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§ 6 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - d. Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen

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§ 6 Behördengesetz, BehG · d. Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen

1. Der Kantonsrat ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei Mitgliedern des Regierungsrates.

2. Das Kantonsgericht ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei seinen Mitgliedern.

3. Die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 über die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen sind sinngemäss anwendbar.

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