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§ 5 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - c. Bundesversammlung

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§ 5 Behördengesetz, BehG · c. Bundesversammlung

1. Der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als zwei Regierungsräte und zwei Richter des Kantonsgerichtes angehören.

2. Werden gleichzeitig mehr als zwei Regierungsräte oder zwei Richter des Kantonsgerichtes in die Bundesversammlung gewählt, entscheidet nötigenfalls das Los, wer die Wahl annehmen und gleichzeitig im Regierungsrat oder im Kantonsgericht verbleiben kann.

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