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§ 4 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - b. Erwerbsunternehmungen

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§ 4 Behördengesetz, BehG · b. Erwerbsunternehmungen

1. Die Behördenmitglieder dürfen nicht der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von privatrechtlichen Unternehmungen angehören, die einen Erwerb bezwecken.

2. Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, kann der Regierungsrat Behördenmitglieder ermächtigen, Organen privatrechtlicher Unternehmungen anzugehören; er meldet diese Fälle der Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates.

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