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§ 3 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Unvereinbarkeit a. Andere Erwerbstätigkeit

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§ 3 Behördengesetz, BehG · Unvereinbarkeit a. Andere Erwerbstätigkeit

1. Die Regierungsräte und die vollamtlichen Richter des Kantonsgerichtes dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

2. Vorbehalten bleiben für die Richter die Vorschriften von § 12 des Justizgesetzes über die Nebenbeschäftigungen.

3. Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäss der Verfassung und besondere Gesetzesbestimmungen.

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