50
BehGLegEnt
CH-LU
§ 2 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Vollamt, Beschäftigungsgrad
§ 2 Behördengesetz, BehG · Vollamt, Beschäftigungsgrad
1. Die Regierungsräte stehen im vollamtlichen Staatsdienst. Der Beschäftigungsgrad der Richter des Kantonsgerichtes bestimmt sich nach § 14 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010.
2. Die Behördenmitglieder übernehmen keine anderen Aufgaben, die mit der Arbeitslast oder Stellung ihres Amtes nicht vereinbar sind.