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§ 2 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Vollamt, Beschäftigungsgrad

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§ 2 Behördengesetz, BehG · Vollamt, Beschäftigungsgrad

1. Die Regierungsräte stehen im vollamtlichen Staatsdienst. Der Beschäftigungsgrad der Richter des Kantonsgerichtes bestimmt sich nach § 14 des Justizgesetzes vom 10. Mai 2010.

2. Die Behördenmitglieder übernehmen keine anderen Aufgaben, die mit der Arbeitslast oder Stellung ihres Amtes nicht vereinbar sind.

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