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§ 14 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Pensionsordnung

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§ 14 Behördengesetz, BehG · Pensionsordnung

1. Der Staat schützt die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des vorzeitigen Ausscheidens aus ihrem Amt infolge Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung durch eine besondere Pensionsordnung. Diese gilt auch für den Staatsschreiber.

2. ...

3. Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte.

4. Für alle Ansprüche aus der Pensionsordnung gilt sinngemäss § 13 Absatz 2.

5. Alles Weitere ordnet der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss.

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