50
BehGLegEnt
CH-LU
§ 13 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Besoldung, Nebenansprüche
§ 13 Behördengesetz, BehG · Besoldung, Nebenansprüche
1. Der Kantonsrat ordnet die Besoldung und die Nebenansprüche der Behördenmitglieder durch Kantonsratsbeschluss.
2. Die Berechnung und Anerkennung der Ansprüche obliegt dem Regierungsrat. Im Streitfall werden sie nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz im Klageverfahren beurteilt.