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BehGLegEnt
CH-LU
§ 12 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Rechtsschutz
§ 12 Behördengesetz, BehG · Rechtsschutz
1. Wird gegen ein Mitglied des Regierungsrates oder gegen einen Richter des Kantonsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder sehen sich diese aus dem gleichen Grund veranlasst, gegen jemanden gerichtlich vorzugehen, kann ihnen Rechtsschutz gewährt werden.
2. Über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht.
3. Die Leistungen des Staates können je nach den Verhältnissen zurückgefordert werden.
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