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§ 1 Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (Behördengesetz, BehG) - Geltungsbereich

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§ 1 Behördengesetz, BehG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für die Regierungsräte und die voll- und hauptamtlichen Richter des Kantonsgerichtes. Auf die Ersatzrichter und die Fachrichter des Kantonsgerichtes ist das Personalgesetz vom 26. Juni 2001 anwendbar.

2. Vorbehalten wird der erweiterte Geltungsbereich gemäss § 12.

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