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NG
CH-LU
§ 9 Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt (NG) - Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen
Niederlassung und Aufenthalt
§ 9 NG · Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen
1. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege Vorschriften über die Regelung der Niederlassung und des Aufenthaltes für Studenten, Zöglinge und Anstaltsinsassen.